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   FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2002 - 1 K 1365/02   

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https://dejure.org/2002,10531
FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2002 - 1 K 1365/02 (https://dejure.org/2002,10531)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.08.2002 - 1 K 1365/02 (https://dejure.org/2002,10531)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. August 2002 - 1 K 1365/02 (https://dejure.org/2002,10531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld zwischen Abitur und Zivildienst

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld zwischen Abitur und Zivildienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 47
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2000 - 2 K 597/98

    Kindergeld bei Warten auf einen Ausbildungsplatz

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2002 - 1 K 1365/02
    Deshalb besteht auch in den Fällen ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind lediglich den Semesterbeginn abwartet (vgl. Schmidt/Glanegger 21. Aufl. § 32 Rdn. 43; FG Sachsen-Anhalt Urt. v. 01.03.2000, EFG 2000, 797), mag dies auch mehr als vier Monate dauern, wie z.B. in Rheinland-Pfalz durch das auf März vorgezogene Abitur.
  • FG Hessen, 25.06.1997 - 2 K 626/97

    Kindergeld nach Abschluß eines Ausbildungsabschnitts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2002 - 1 K 1365/02
    Sie stellt nicht auf subjektive Verhältnisse ab (vgl Hessisches FG Urt. v. 25.06.1997, EFG 1998, 104 ).
  • FG Köln, 06.11.2003 - 10 K 3432/03

    "Arbeitslosigkeit" des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG und

    Aus eben dieser Erwägungen heraus sei eine Gleichstellung des Zivildienstes mit einem Ausbildungsabschnitt auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG geboten (Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2002 1 K 1365/02, EFG 2003, 47).

    Zwar ist in dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 86/02 über das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) die Frage streitig, ob ein Kindergeldanspruch - ggf. analog § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG - besteht, wenn der Zeitraum zwischen Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes wegen vom Kind nicht zu vertretender Umstände länger als vier Monate gedauert hat.

    aa) Die Möglichkeit einer solchen Analogie auf Fälle, in denen das Kind seine Berufsausbildung wegen eines bevorstehenden Zivildienstes nicht beginnen oder fortsetzen kann, wird allerdings teilweise - zumindest für Jahre bis einschließlich 2001 - bejaht (Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2002 1 K 1365/02, EFG 2003, 47).

    Jedenfalls für die ab 2002 gültige Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, für die die Frage der analogen Anwendung nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) bei wertender Betrachtung nicht anders als für die vorigen Jahre beurteilt werden könne, folgt der erkennende Senat dem FG Rheinland-Pfalz nicht.

    Diese Frage könnte möglicherweise auch für Jahre ab 2002 zu bejahen sein, wenn der BFH die Lückenhaftigkeit der Vorschrift in dem gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) anhängigen Revisionsverfahren VIII R 86/02 für die Jahre bis einschließlich 2001 bejahen sollte.

  • FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 1859/03

    Kindergeldanspruch

    24. März 2003) erhobenen Klage macht der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) geltend, das Kindergeld stehe ihm auch noch für die Monate September bis einschließlich Dezember 2002 zu.

    aa) Die Möglichkeit einer solchen Analogie auf Fälle, in denen das Kind seine Berufsausbildung wegen eines bevorstehenden Wehrdienstes nicht beginnen oder fortsetzen kann, wird allerdings teilweise - zumindest für Jahre bis einschließlich 2001 - bejaht (Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2002 1 K 1365/02, EFG 2003, 47).

    Jedenfalls für die ab 2002 gültige Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, für die die Frage der analogen Anwendung nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) bei wertender Betrachtung nicht anders als für die vorigen Jahre beurteilt werden könne, folgt der erkennende Senat dem FG Rheinland-Pfalz nicht.

    Diese Frage könnte möglicherweise auch für Jahre ab 2002 zu bejahen sein, wenn der BFH die Lückenhaftigkeit der Vorschrift in dem gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) anhängigen Revisionsverfahren VIII R 86/02 für die Jahre bis einschließlich 2001 bejahen sollte.

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/02

    Kindergeld: Übergangszeit zwischen Schule und Zivildienst länger als sechs Monate

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 47 veröffentlicht.
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